Außerordentliche Hauptversammlung

Das Aktiengesetz (AktG) schreibt vor, dass die ordentliche Hauptversammlung in einem Unternehmen, das als Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien fungiert, mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. Die Hauptversammlung ist eines der drei Organe einer Ag bzw. einer KG a. A. zu denen weiterhin der Vorstand und der Aufsichtsrat gehören. Die außerordentliche Hauptversammlung findet nur statt, wenn es dafür besondere Anlässe gibt. Gründe dafür können gegeben sein, wenn z. B. Firmenübernahmen anstehen, Kapitalerhöhungen notwendig werden oder unerwartete andere Gegebenheiten auftreten. Die Rechtsgrundlage für die Einberufung einer Hauptversammlung ergibt sich insbesondere aus § 121, Abs.1 AktG in dem es heißt: „Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert“.

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