Der Begriff „Freiverkehr“ findet unter anderem auch im Börsensprachgebrauch Anwendung und ist rechtlich in § 48 Börsengesetz geregelt. Ein anderer Begriff dafür ist „Open Merket“. Der Freiverkehr von Wertpapieren ist durch folgende Charakteristika gekennzeichnet:
– Gegenstand sind Wertpapiere, die weder zum Handel im regulierten Markt
  zugelassen noch im Handel des regulierten Marktes einbezogen sind.
– Die Zulassung ist nur dann möglich, wenn dafür eine Handelsordnung besteht und
  Geschäftsbedingungen des Börsenträgers (die von der Geschäftsführung gebilligt
  wurden) vorliegen und somit eine ordnungsgemäße Handelsdurchführung
  gewährleistet erscheint.
– Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im Freiverkehr untersagen, wenn ein
  ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gegeben ist..
– Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
  Börsenaufsichtsbehörde.
